Meldungen zum Kunstgeschehen

Kulturgutschutzgesetz im Kabinett gebilligt

Die Wellen schlugen hoch, als die ersten Entwürfe zum Kulturgutschutzgesetz vorgelegt wurden: Künstler wie Gerhard Richter und Georg Gaselitz zogen ihre Leihgaben aus Museen zurück, Sammler und Händler befürchteten den Tod des Kunsthandelsplatzes Deutschland. Nun hat das Bundeskabinett den überarbeiteten Entwurf zum neuen Kulturgutschutzgesetz verabschiedet.

Die scharfe Kritik an der geplanten Novellierung entzündete sich an den neuen Regelungen zum Genehmigungsverfahren für den Verkauf von Kunst: Bisher konnten Sammler und Händler ohne aufwendige Kontrollen ihre Werke ins EU-Ausland schicken. Erst wenn bei einem Transfer über die EU-Grenzen hinaus und ab einem bestimmten Alter und Wert musste eine Erlaubnis vom Kultusministerium des eigenen Bundeslandes eingeholt werden. In Zukunft soll dies auch bereits für Kunstwerke greifen, die die deutschen Grenzen überqueren sollen.

Das nun gebilligte Gesetz reagiert bereits auf den breiten Protest gegen die Beschränkungen: statt wie ursprünglich geplant dieselben Maßstäbe anzusetzen wie bei Kunstverkäufen in Länder wie die USA oder die Schweiz, gelten bei Exporten innerhalb der Europäischen Union nicht ganz so strenge Eckwerte: Erst wenn ein Kunstwerk 70 Jahre alt und mehr als 300.000 Euro wert ist, muss die Ausfuhr genehmigt werden. Will man in die USA exportieren, muss man dies bereits ab einem Alter von 50 Jahren und einem Wert von 150.000 Euro tun. Das Kultusministerium will damit die Ein- und Ausfuhr von Kultur- und Kunstobjekten neu regeln und vor allem bedeutende Werke und Objekte vor der Ausfuhr schützen.

Außerdem soll die Gesetzesnovelle die Einstufung von Kulturobjekten als »nationales Kulturgut« klarer regeln. Dazu gibt es keine klare gesetzliche Regelung, sondern nur Empfehlungen der Kultusministerkonferenz, die nicht bindend sind. Die Bundesländer konnten also relativ frei entscheiden, welche Kunstobjekte eines besonderen Schutzes bedürfen. Dies soll sich im novellierten Gesetz ändern: eine klarere Definition soll ins Gesetz und obendrein soll eine Rechtverordnung weitere Klarheit schaffen. Werke, die in dieser Liste verzeichnet sind, dürfen nicht ins Ausland verkauft werden.

Darin sehen Kritiker eines der hauptsächlichen Probleme: Sie befürchten, dass mit dem Eintrag als nationales Kulturgut eine Ausfuhr nicht mehr möglich sein wird, befürchten in der Endkonsequenz gar eine kalte Enteignung, besonders in Bezug auf Leihgaben an öffentliche Museen. Aber eins vergessen sie dabei: Zeitgenössische Kunst ist im Übrigen bisher nicht als nationales Kulturgut einzustufen, darüber hinaus sollen noch lebende Künstler der Eintragung in eine solche Liste erst zustimmen. Dass also massenhaft zeitgenössische Werke auf dieser Liste landen, ist also kaum zu befürchten.

Interessanter ist wohl eher das Genehmigungsverfahren: Soll ein Kunstwerk ins Ausland gebracht werden, ist der Besitzer gezwungen, einen Teil seines Privatbesitzes gegenüber dem Staat offenzulegen. Und das scheint wohl eher Stein des Anstoßes zu sein, ist man es doch bisher anderes gewohnt und auch in Zukunft wird es wohl keine explosionsartige Vermehrung des national wertvollen Kulturguts geben.

Der Entwurf zur Neuregelung des Gesetzes kann auf der Website des Ministeriums heruntergeladen werden.

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