Der Fall Gurlitt zog und zieht immer noch Kreise und hat eine lebhafte Diskussion über die rechtlichen Folgen ausgelöst. Die Bayerische Landesregierung zieht ihre Konsequenzen: Am 14. Februar hat sie ihren Antrag auf ein Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz im Bundesrat präsentiert.
Nachdem bereits 2001 eine entsprechende Initiative gescheitert war, startet die bayerische Landesregierung nun einen neuen Vorstoß. Dieses Mal sieht die Situation freilich anders aus: Der Schwabinger Kunstfund hat gezeigt, dass noch einiges an Kunst fragwürdiger Herkunft in Umlauf ist, dass die Frage nach dem Umgang damit immer noch brisant ist und dass eine neue Herangehensweise nottut. Dabei ist das Gesetz mehr als eine »Lex Gurlitt«, bezieht es sich doch nicht nur auf NS-Raubkunst, sondern soll Gültigkeit für alle Fälle haben. Allzumal ein Gesetz nur unter Überwindung großer verfassungsrechtlicher Hürden rückwirkend gelten kann und das Gurlittsche Konvolut daher außen vor wäre.
Bayerns Justizminister Dr. Winfried Bausback erklärte seine Gründe für den Gesetzesantrag: Oft scheiterten nämlich die Opfer insbesondere des nationalsozialistischen Kunstraubs an der Verjährung ihrer Ansprüche. Mit dem neuen Gesetz solle das geändert werden. Die aktuellen Besitzer solcher Kunstwerke können sich dann nämlich nicht mehr gegen deren Herausgabe wehren, wenn sie erstens bei deren Erwerb »nicht gutgläubig« gewesen sind und zweitens der alte Eigentümer das fragliche Stück ohne seinen Willen verloren hat. Notwendig wäre das Gesetz, so Bausback, weil eine schlichte Abschaffung der Verjährung gegen das Grundgesetz verstößt. Die gewünschte Neuregelung würde diese Gesetzeslücke schließen und die Ansprüche der beraubten Besitzer stärken.
Für den Vorschlag mussten Bausback und seine Kollegen jedoch bereits Kritik einstecken. Denn, so die der Rechtsprofessor Lorenz Kähler: Während in der aktuellen Rechtsprechung die Beweislast dem derzeitigen Besitzer des Kunstwerkes auferlegt wird, müsse bei der geplanten Neuregelung der Vorbesitzer seine Ansprüche belegen. Dies gestalte sich bei Jahrzehnte zurückliegenden Vorgängen entsprechend schwierig. Außerdem geht der Gesetzentwurf davon aus, dass im Falle einer Verjährung das Eigentum »nahezu vollständig entwertet« sei, sodass Schadenersatzansprüche damit obsolet wären. Dies sei unsinnig. Ebenso wenig würde geregelt, wer schutzbedürftiger ist: Der Eigentümer, dem das Bild geraubt wurde oder aber der Besitzer, der dessen Herkunft »fahrlässig verkannt« hat. Nachbesserungen wären also dringend notwendig.
Bleibt festzustellen: Die Absichten des bayerischen Justizministeriums sind sicherlich ehrbar. Auch steht seine Initiative unter einem besseren Stern als der Vorstoß zu Beginn des Jahrtausends, wird dem Thema dank des Falls Gurlitt doch nun deutlich mehr Interesse entegegengebracht. Jedoch sieht das Gesetz allzu sehr nach Aktionismus aus und lässt einige Fragen offen. Es bleibt also abzuwarten, was Bundesrat und Länder daraus machen.